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Lohnsteuerklassen
Ein wesentliches Besteuerungsmerkmal für den Abzug der Lohnsteuer sind die Lohnsteuerklassen. Das Einkommensteuergesetz sieht sechs Steuerklassen vor:
Steuerklasse I
Zu dieser Steuerklasse gehören Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben sowie Verwitwete, jedoch nur wenn die Voraussetzungen für die Steuerklassen III oder IV nicht erfüllt sind und ihnen kein Haushaltsfreibetrag zusteht.
Steuerklasse II
Personen aus Steuerklasse I erhalten die Steuerklasse II, wenn ihnen der Haushaltsfreibetrag zusteht, weil in ihrer Wohnung im Inland mindestens ein Kind gemeldet ist, das einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.
Ist auch der andere Elternteil unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig, so erhält der Arbeitnehmer den Haushaltsfreibetrag nur, wenn das Kind ihm zuzuordnen ist. Es darf keine zweite erwachsene Person in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sein.
Steuerklasse III
Steuerklasse III erhalten verheiratete Arbeitnehmer, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, oder der Ehegatte in die Steuerklasse V einzureihen ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass sie nicht dauernd getrennt leben und im Inland wohnen.
Verwitwete Arbeitnehmer sind nur dann in die Steuerklasse III einzureihen, wenn der Ehegatte im Vorjahr verstorben ist, beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Steuerklasse IV
Gilt nur für Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Die Höhe der Lohnsteuer ist identisch mit der Steuerklasse I.
Ab 2010 gibt es das Faktorverfahren. Ehegatten, für die sich die Steuer-klassenkombination III/V eignet, können auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Damit wird erreicht, dass die Wirkung des Splittingverfahrens auf beide Ehegatten verteilt wird. Die bei der Steuerklassenkombination III/V unverhältnismäßige Verteilung der Lohnsteuer wird somit vermieden. In der Software Win LohnInfo wird das Faktorverfahren berücksichtigt.
Steuerklasse V
Gilt für Verheiratete, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Steuerklasse VI
Ist auf der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern einzutragen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.
In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, da diese schon bei der ersten Steuerklasse wirken.
Weitere Informationen zum Thema Lohnabrechnung
oder
Informationen zum Lohn- und Gehaltsrechner Win LohnInfo 2010
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